Z. 15 und Z. 37 f. sowie pag. 793 Z. 40). Zu seiner Mutter hatte er vor seiner Inhaf- 44 tierung, wie er selbst sagte, «immer» Kontakt (pag. 409 Z. 18). Seither konnte er zweimal mit ihr telefonieren (pag. 793 Z. 43 f.). Bei seiner Schwester lebte er in der Vergangenheit – wie aus den Akten hervorgeht – immer wieder für gewisse Zeit (u.a. pag. 12). Seit Herbst 2019 wohnte der Beschuldigte schliesslich bei K.________ in Thun, die er anscheinend im Jahr 2017 kennenlernte (pag. 407 Z. 41 ff. und pag. 411 Z. 11). Ob diese Beziehung noch besteht, ist unklar.