409 Z. 8). Vor seiner Inhaftierung am 3. August 2024 telefonierte der Beschuldigte offenbar täglich mit seinem Sohn, besuchte diesen gemäss eigenen Aussagen einmal pro Woche und feierte insbesondere Weihnachten und Ostern mit ihm (pag. 793 Z. 19 f.). Seit er sich in Untersuchungshaft befindet, besuchte sein Sohn ihn anscheinend dreimal, wobei der Beschuldigte ihn gebeten habe, nur noch zu kommen, wenn er (der Beschuldigte) was brauche (pag. 793 Z. 21 ff.).