Allerdings will er seine Bekannten gemäss seinen oberinstanzlichen Aussagen auch nicht in die Situation bringen, in ein Gefängnis gehen zu müssen, um ihn zu besuchen (pag. 793 Z. 31 ff.). Gesamthaft liegen damit – auch wenn der Beschuldigte sprachlich einigermassen integriert sein dürfte – keine besonders intensiven,