409 Z. 8 f.). Nebst dem scheint der Beschuldigte in der Schweiz kaum soziale Kontakte zu haben, geschweige denn verwurzelt zu sein. In einem Verein oder dergleichen ist er nicht (pag. 409 Z. 24) und seine Freizeit verbrachte er bis zu seiner Inhaftierung gemäss eigenen Angaben vor allem mit spazieren und schlafen, weil er Nachtarbeit leiste und Hobbies nichts für ihn seien (pag. 409 Z. 27 und pag. 410 Z. 2). Im Gefängnis erhielt er ausser von K.________ und seinem Sohn bislang keinen Besuch (pag. 793 Z. 27 f.). Allerdings will er seine Bekannten gemäss seinen oberinstanzlichen Aussagen auch nicht in die Situation bringen, in ein Gefängnis gehen zu müssen, um ihn zu besuchen (pag.