Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich somit als prekär und es kann in Würdigung der voranstehenden Ausführungen nicht von einer dauerhaften, nachhaltigen wirtschaftlichen Integration in der Schweiz gesprochen werden. Die soziale und kulturelle Integration des Beschuldigten in der Schweiz ist des Weiteren beschränkt. Vor seiner Verhaftung hatte er gemäss eigenen Angaben primär Kontakt zu seiner (Ex-)Partnerin K.________ und zur Familie deren Schwester (pag. 409 Z. 34). Weiter stand er gemäss eigenen Angaben in Kontakt mit seinem in X.________ (Ort) wohnenden, volljährigen Sohn und den erwachsenen Kindern von K.________ (pag. 408 Z. 20 ff. und pag. 409 Z. 8 f.).