793 Z. 37 und Aktennotiz zum Geburtsort vom 3. Dezember 2024 in den MIDI-Akten [CD pag. 659]). Ferner lebte er im Erwachsenenalter unter anderem in Ex-Jugoslawien und Deutschland (u.a. pag. 168). Die Anwesenheitsdauer des Beschuldigten in der Schweiz spricht der Anordnung einer Landesverweisung somit nicht entgegen.