_ scheint – wie den Ausführungen unter Erwägung 21.2.2 unten zu entnehmen ist – zumindest instabil zu sein. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren können zukünftige vergleichbare Delikte nicht ausgeschlossen werden, weshalb dem Beschuldigten eine negative Legalprognose zu stellen ist und ihm der teilbedingte Vollzug folglich nicht gewährt werden kann. 19. Konkrete Strafe Der Beschuldigte ist somit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen. V. Landesverweisung