In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind unter anderem die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie Hinweise auf Suchtgefährdungen, wobei die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen sind (SCHNEI- DER/GARRÉ, a.a.O., N 11 ff. zu Art. 43 StGB).