Aufgrund der insoweit geltenden Unschuldsvermutung führt dieses hängige Strafverfahren – entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft – indes zu keiner Straferhöhung. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wiegt daher neutral. 17.3 Strafempfindlichkeit Es bestehen keine Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten. 17.4 Fazit Täterkomponenten