36 Reue sowie Einsicht ausgemacht werden können. Nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten ist der Beschuldigte insofern wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten, als dass die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland am 3. August 2024 wie erwähnt ein Verfahren wegen Erpressung gegen ihn eröffnete (pag. 666) und er sich seither in Untersuchungshaft befindet. Aufgrund der insoweit geltenden Unschuldsvermutung führt dieses hängige Strafverfahren – entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft – indes zu keiner Straferhöhung.