Ob der Beschuldigte nach wie vor in einer Beziehung mit K.________ ist, ist schliesslich unklar; insoweit wird auf die im Zusammenhang mit der Landesverweisung gemachten Ausführungen zu den Familienverhältnissen des Beschuldigten verwiesen (E. 21.2.2 unten). Zusammengefasst führt das Vorleben des Beschuldigten aufgrund der einschlägigen Vorstrafe in Bosnien-Herzegowina zu einer Straferhöhung um dreieinhalb Monate. 17.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich im vorliegenden Verfahren korrekt und anständig, was indes erwartet werden kann.