793 Z. 40). Ausserdem weist der Beschuldigte gemäss Betreibungsregisterauszug vom 22. April 2025 – anders als noch im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verurteilung – mittlerweile offene Betreibungen im Umfang von über CHF 80'000.00 auf (pag. 662 f.) und das Arbeitsverhältnis mit der Q.________ (AG) in R.________ (Ort) wurde vom Arbeitgeber per 30. Juni 2024 ordentlich wegen allgemeiner Probleme im Verhalten und der Ehrlichkeit des Beschuldigten gekündigt (vgl. u.a. pag. 652 E. 16). Am 3. August 2024 wurde der Beschuldigte ferner wegen eines von der Regionalen