Der Tatbestand des Mordes stellt schliesslich das schwerwiegendste Delikt überhaupt und wie der vorliegend zu sanktionierende Raub ein Gewaltdelikt dar. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist der Beschuldigte aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung in Bosnien-Herzegowina mithin einschlägig vorbestraft. Aus Sicht der Kammer rechtfertigt sich daher eine Straferhöhung um dreieinhalb Monate. Im Weiteren ist zu den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu bemerken, dass dieser oberinstanzlich anders als zuvor angab, seine Mutter lebe in Bosnien (pag. 793 Z. 40).