763 ff.). Im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Delikte lag das Urteil des Obersten Gerichtshofs der Föderation Bosnien und Herzegowina somit gerade Mal acht Jahre zurück und der Beschuldigte hätte sich – wäre er am 8. Juli 2016 aus dem Hafturlaub zurückgekehrt und nicht untergetaucht – noch im Strafvollzug befunden. Beim Opfer in Bosnien-Herzegowina handelt es sich sodann wie beim vorliegenden Raubopfer um eine wehrlose, dem Beschuldigten bekannte Person. Der Tatbestand des Mordes stellt schliesslich das schwerwiegendste Delikt überhaupt und wie der vorliegend zu sanktionierende Raub ein Gewaltdelikt dar.