Vom 9. Juni 2016 bis am 8. Juli 2016 wurde ihm anscheinend ein 30-tägiger Urlaub gewährt, aus dem er jedoch nicht zurückkehrte und sich folglich seit dem 8. Juli 2016 auf der Flucht befand. Am 23. Januar 2025 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend: BJ) gegen den Beschuldigten gestützt auf das erwähnte Urteil und im Hinblick auf die Verbüssung der Restfreiheitsstrafe von 8 Jahren, 11 Monaten und 15 Tagen die definitive Auslieferungshaft an (zum Ganzen u.a. pag. 700 ff., pag. 733 ff., pag. 756 ff. und pag. 763 ff.).