Zudem arbeitete er als Krankenpfleger in einem Altersheim und später als Chauffeur (pag. 168). Am 15. Dezember 2019 reiste er in die Schweiz ein (pag. 51 Z. 27, pag. 149) bzw. gemäss seinen Angaben bereits im Februar 2019 (pag. 411 Z. 15 ff.) und anschliessend wieder im September 2019 (pag. 406 Z. 24-31). Aufgrund eines positiven arbeitsmarktlichen Vorentscheids erhielt er nach seiner Einreise für die Erwerbstätigkeit eine Kurzaufenthaltsbewilligung L für 12 Monate. Diese wurde am 13. Dezember 2020 um weitere 12 Monate verlängert. Am 1. April 2021 erhielt der Beschuldigte infolge einer unbefristeten Anstellung eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA für die Dauer von fünf Jahren (pag.