17. Täterkomponenten 17.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz wertete das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als neutral und führte dazu Folgendes aus (S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 513): 34 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen hat (pag. 360). Diese Tatsache ist bei der Strafzumessung allerdings neutral zu werten.