Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und hätte die Tat vermeiden können. Das subjektive Tatverschulden ist daher neutral zu werten. In Würdigung all dieser Faktoren erscheint für den Hausfriedensbruch eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen verschuldensangemessen. Aufgrund des engen Konnexes zum Raub sind davon ½ resp. 15 Tage zur Einsatzstrafe zu asperieren. 16. Gesamtverschulden Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert somit eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 32 Monaten und 15 Tagen.