Er ging weder speziell raffiniert vor noch handelte er besonders verwerflich. Anders als der Täter gemäss Referenzsachverhalt betrat er die Liegenschaft zudem nicht in aggressiver Weise, sondern trat durch die unverschlossene Terrassentüre ein. Die Bewohnerin resp. die Zivilklägerin war – gleich wie der Hausrechtinhaber im Referenzsachverhalt – zuhause. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden aufgrund des nicht aggressiven Eintretens etwas weniger schwer als dasjenige des Täters im Referenzsachverhalt. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und hätte die Tat vermeiden können.