Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) empfehlen für den Täter, der in aggressiver Weise in Anwesenheit des Hausrechtinhabers unbefugt in die Räumlichkeiten eindringt, eine Sanktion von 40 Strafeinheiten (S. 49). Der Beschuldigte schlich am 11. Juni 2019 zwecks Begehung eines Raubes ins Einfamilienhaus der Zivilklägerin am G.________ (Weg) in E.________ (Ort) ein. Er ging weder speziell raffiniert vor noch handelte er besonders verwerflich.