15. Asperation für den Hausfriedensbruch Art. 186 StGB schützt das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die «bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen» (statt vieler BGE 83 IV 154 E. 1). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) empfehlen für den Täter, der in aggressiver Weise in Anwesenheit des Hausrechtinhabers unbefugt in die Räumlichkeiten eindringt, eine Sanktion von 40 Strafeinheiten (S. 49).