33 14.2.2 Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte hätte den Raub ohne weiteres unterlassen bzw. sich rechtskonform verhalten können, was sich jedoch nicht zu seinen Ungunsten auswirkt. 14.2.3 Fazit Das subjektive Tatverschulden wiegt somit neutral. 14.3 Fazit Tatverschulden Nachdem sich die subjektiven Tatkomponenten weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten auswirken, bleibt es bei der gestützt auf das objektive Tatverschulden veranschlagten Freiheitsstrafe von 32 Monaten.