Fazit In Würdigung all dieser Umstände und verglichen mit anderen Raubdelikten erweist sich das objektive Tatverschulden mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen – ohne die Tat des Beschuldigten zu bagatellisieren – noch gerade als leicht. Der Kammer erscheint eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten dem objektiven Tatverschulden angemessen. 14.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) 14.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen, mithin egoistischen Beweggründen. Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und neutral zu werten.