395 Z. 31 f.). Ferner sehe sie den Beschuldigten in der Nacht immer wieder schwarz angezogen vor sich und könne deswegen nicht schlafen (pag. 395 Z. 32 f.). All diese Faktoren wirken sich verschuldenserhöhend aus. 14.1.2 Art und Weise des Vorgehens / Verwerflichkeit des Handelns Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten erscheint planmässig und ist angesichts der Gesamtumstände – mit der Generalstaatsanwaltschaft – als dreist, rücksichtlos und verwerflich zu bezeichnen. Der Beschuldigte wandte zwar nicht übermässige Gewalt an.