32 Selbstbefreiung eingeschnitten hatte, das Haus. Der Beschuldigte erbeutete mithin weder einen immensen noch einen völlig unbeachtlichen Deliktsbetrag. Seine Absicht war es aber, möglichst viel wertvolle Gegenstände zu erlangen, weshalb dem effektiv erbeuteten Betrag nicht allzu grosse Bedeutung zukommen darf. Die Zivilklägerin hatte während des Vorfalls Todesangst und stellte sich ohnmächtig (u.a. pag. 395 Z. 20 f.). Zudem hatte der Vorfall für sie sowohl (leichtere) physische als auch (beachtliche) psychische Folgen.