b StGB). Vorliegend wird somit für beide Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen sein, womit eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe wird vom abstrakt schwersten Delikt – dem Raub – ausgegangen. Anschliessend ist die Freiheitsstrafe für den Hausfriedensbruch festzusetzen und zur Einsatzstrafe zu asperieren. Schliesslich sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen.