Der Beschuldigte weist mittlerweile offene Betreibungen von über CHF 80'000.00 auf und wird die Schweiz aufgrund der mit vorliegendem Urteil ausgesprochenen Landesverweisung nach Verbüssung der Freiheitsstrafe verlassen müssen. Weiter ist dem Beschuldigten – wie unter Erwägung 18 dargetan wird – eine Schlechtprognose zu attestieren, weshalb der Vollzug einer allfälligen Geldstrafe nicht aufgeschoben werden könnte. Eine Geldstrafe wäre aus all diesen Gründen mithin voraussichtlich nicht vollziehbar, weshalb auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB).