31 betroffenen Person eingreift resp. diese am wenigsten hart trifft (statt vieler: BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGE 134 IV 82 E. 4.1 und BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (Bst. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn (Bst. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Während als Sanktion für den Raub nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt (vgl. Art.