40 StGB grundsätzlich drei Tage bis 20 Jahre. Für Sanktionen von drei bis 180 Tagessätzen bzw. von drei Tagen bis sechs Monaten sieht das Gesetz somit sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen vor. Sind beide Sanktionen hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalent, dann ist in der Regel eine Geldstrafe auszufällen, zumal diese weniger stark in die persönliche Freiheit der