Er drang mithin gegen den Willen der Zivilklägerin in deren Haus ein. Dass die Terrassentüre offenstand, ist – wie die Vorinstanz zurecht festhielt (siehe S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 507) – unerheblich. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 186 StGB sind somit erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder dargetan worden noch ersichtlich. Der Beschuldigte ist des Hausfriedensbruchs, begangen am 11. Juni 2019 in E.________ (Ort) zum Nachteil der Zivilklägerin, schuldig zu erklären.