1 StGB aus und machte sie zum Widerstand unfähig. Anschliessend brach er ihren Gewahrsam an den in der Anklageschrift aufgeführten Schmuckstücken und begründete eigenen, neuen Gewahrsam an denselben. Der objektive Tatbestand des Raubes ist somit erfüllt. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich sowie in Aneignungs- und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der subjektive Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 StGB ist ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder dargetan worden noch ersichtlich. Der Beschuldigte ist des Raubes, begangen am 11. Juni 2019 in E.