10.2 Subsumtion Nachdem der Beschuldigte am 11. Juni 2019 in das Einfamilienhaus am G.________ (Weg) in E.________ (Ort) einschlich (siehe dazu E. 11 unten), hielt er der linksseitig gelähmten Zivilklägerin den Mund, die Nase und die Augen zu, drückte die Zivilklägerin zu Boden, fesselte sie am ganzen Körper mit Klebeband und klebte ihr den Mund zu. Anschliessend schleppte er sie von der Küche ins Wohnzimmer, legte sie auf den Boden, durchsuchte diverse Räume sowie Möbel im Haus und behändigte Schmuck im Gesamtwert von CHF 1'600.00.