396 Z. 30 f.). Schliesslich hätte es im Wohnzimmer noch ein Portemonnaie «mit ein paar 100.00 Franken» gehabt, die er» übersehen habe (pag. 396 Z. 36 f. und Z. 40). Damit sind auch die Aussagen der Zivilklägerin zu den ihr weggenommenen Schmuckstücken als glaubhaft zu qualifizieren und die Kammer erachtet es gestützt darauf als erwiesen, dass der Zivilklägerin am 11. Juni 2019 die von ihr aufgelisteten Schmuckstücke im Gesamtwert von CHF 1'600.00 entwendet wurden. 9.7 Beweisergebnis