Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten somit als widersprüchlich, unlogisch, ausweichend und unplausibel. Sie vermögen die überzeugenden Aussagen der Zivilklägerin und die für seine Täterschaft sprechenden Indizien nicht zu entkräften; der Beschuldigte verfügt für den Tatzeitpunkt erwiesenermassen über kein Alibi.