42 Z. 147 ff.): «Weil ich ihn nicht mehr gesehen habe und er mir sagte, dass er nach Deutschland gegangen sei. Und ca. September 2019 war er wieder da, da ich ihm geholfen habe, Bewerbungen zu schreiben.». Schliesslich räumte H.________ ein, der Beschuldigte sei im Jahr 2019 zeitweise in Deutschland gewesen, er könne aber nicht genau sagen, von wann bis wann (pag. 42 Z. 156 f.). Dass H.________ dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall nicht mehr präzise angeben konnte, wann der Beschuldigte im Jahr 2019 in der Schweiz resp. in Deutschland war, ist angesichts des Zeitablaufs verständlich.