Mitte August 2019 habe ihn ein Polizist mitten in einer Turnlektion angerufen und gefragt, wer «J.________ (Spitzname von A)» sei. Da habe er dem Polizisten wohl den Namen des Beschuldigten genannt, damit dieser befragt werden könne. Er habe damals nicht gedacht, dass der Beschuldigte belangt werden könne, und sei der Meinung gewesen, dieser sei unschuldig. Anlässlich dieses Telefongesprächs habe er geäussert, der Beschuldigte sei in der fraglichen Zeit gar nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland gewesen (zum Ganzen pag. 42 Z. 132 ff.). Auf Frage, weshalb er dies gewusst habe, führte er weiter aus (pag. 42 Z. 147 ff.