Weiter erklärte er auf Frage, ob er angeben könne, wo sich der Beschuldigte im Juni 2019 aufgehalten habe, nachvollziehbar und differenziert, für den Sommer könne er dies nicht sagen, weil er ihn (den Beschuldigten) nicht viel gesehen habe. Im August/September 2019 habe sich der Beschuldigte bei seiner Partnerin K.________ in Thun aufgehalten (zum Ganzen pag. 41 Z. 125 ff.). Beim Verlesen des Protokolls korrigierte er diese Aussage und erklärte, der Beschuldigte habe sich ca. im September 2019 bei seiner Partnerin aufgehalten (pag. 41 Z. 130). Mitte August 2019 habe ihn ein Polizist mitten in einer Turnlektion angerufen und gefragt, wer «J.________ (Spitzname von A)» sei.