Dies trifft indessen nicht zu. H.________ gab in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Februar 2022, mithin dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall, als Zeuge vielmehr ehrlich und verständlich zu Protokoll, er sei entsetzt, dass der Beschuldigte seine Mutter ausgeraubt haben soll. Er könne es fast nicht glauben, dass ein Mensch, mit dem er so viel gemacht habe, so etwas getan haben soll (zum Ganzen pag. 39 Z. 35 ff.). Weiter erklärte er auf Frage, ob er angeben könne, wo sich der Beschuldigte im Juni 2019 aufgehalten habe, nachvollziehbar und differenziert, für den Sommer könne er dies nicht sagen, weil er ihn (den Beschuldigten) nicht viel gesehen habe.