27 In der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte – nachdem er als Alibi zunächst seine Schwester und kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sodann die angeblich für I.________ geleisteten Umbauarbeiten als Alibi nannte – schliesslich geltend, der Sohn der Zivilklägerin, H.________, habe ebenfalls erklärt, dass er im Tatzeitpunkt nicht in der Schweiz gewesen sei und zu 100% nicht als der Täter in Frage komme (vgl. pag. 792 Z. 19 ff.). Dies trifft indessen nicht zu.