Gesamthaft erweisen sich I.________’s Aussagen zu den vermeintlich vom Beschuldigten im Tatzeitpunkt geleisteten Umbauarbeiten – entgegen der Ansicht der Verteidigung – somit als unglaubhaft. Ob sein Tätowierstudio im Jahr 2019 effektiv umgebaut wurde, kann offenbleiben, zumal für die Kammer in Würdigung der voranstehenden Ausführungen erstellt ist, dass der Beschuldigte an einem allfälligen Umbau nicht mitarbeite.