385 Z. 7 ff.). Im Übrigen widersprechen I.________’s Aussagen auch seinem Kalendereintrag. So soll der Umbau gemäss seinen Aussagen am Samstag begonnen haben und sie hätten jeweils um 9.00 Uhr resp. 9.30 Uhr zu arbeiten angefangen (pag. 384 Z. 36). Im Kalender sind ausgerechnet für diesen Samstag aber noch Kundentermine eingetragen und es ist wie erwähnt jeweils «Umbau 12:00» vermerkt (pag. 301), was einen Arbeitsbeginn um 12.00 Uhr – und nicht um ca. 9.00 Uhr – nahelegt. Schliesslich widersprach sich I.________ auch in Bezug auf die vom Beschuldigten angeblich verrichtete Arbeit.