Sie nennt lediglich eine Zeitspanne (9.-13. Juni 2019), was nicht heisst, dass der Beschuldigte am 11. Juni 2019 tatsächlich Umbauarbeiten leistete. Ausserdem lässt sich weder nachvollziehen noch rekonstruieren, wann die besagte Bestätigung verfasst wurde. Was die Aussagen des erstinstanzlich als Zeugen befragten I.________ angeht, kann vorab schliesslich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 498 f.): Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Zeuge I.________, es habe im Juni 2019 einen Umbau gegeben, anlässlich welchem der Beschuldigte hauptsächlich die Gipswand hochgezogen habe.