386 Z. 12). Schliesslich ist unklar, wann der Kalendereintrag verfasst wurde, und allgemein bekannt, dass ein digitaler Kalender auch im Nachhinein bearbeitet werden kann. Betreffend die aktenkundige «Arbeitsbestätigung» von I.________, in der dieser festhielt, der Beschuldigte habe vom 9. Juni 2019 bis am 13. Juni 2019 bei Umbauten an seinem Tätowierstudio in München mitgearbeitet und als Bezahlung ein Tattoo am Bein bekommen (pag. 300), ist sodann zu erwähnen, dass diese Bestätigung undatiert und eher offengehalten ist. Sie nennt lediglich eine Zeitspanne (9.-13. Juni 2019), was nicht heisst, dass der Beschuldigte am 11. Juni 2019 tatsächlich Umbauarbeiten leistete.