_ geleisteten Umbauarbeiten überzeugen mithin nicht. Zudem wird seine Behauptung, am 11. Juni 2019 für I.________ gearbeitet zu haben, entgegen der Ansicht der Verteidigung auch nicht durch die insoweit vorhandenen Beweismittel belegt: Was den eingereichten und von I.________ am 25. Februar 2023 unterzeichneten Kalenderauszug des Junis 2019 angeht (pag. 301), ist zunächst festzuhalten, dass dieser an den Tagen vom 9. Juni 2019 (Pfingstsonntag) bis am 16. Juni 2019 lediglich den Vermerk «Umbau 12:00» enthält und sich darin beispielsweise kein Hinweis befindet, dass auch der Beschuldigte am vermeintlichen Umbau beteiligt war.