24 geblich durch ihn getätigten Umbauarbeiten denjenigen des Zeugen I.________. So erklärte dieser, wie sich im Folgenden zeigen wird, der Beschuldigte habe ihm eine Wand «hochgezogen» resp. es sei beim Beschuldigten eigentlich nur darum gegangen, ihm die Wand gerade «hochzuziehen» (u.a. pag. 382 Z. 21 und Z. 26 f.), wohingegen der Beschuldigte behauptete, seine Hauptarbeit sei es gewesen, sämtliche Bodenplatten wegzuspitzen (pag. 370 Z. 34, pag. 371 Z. 2 und pag. 377 Z. 18 ff.). Gemäss I.________ hatte es im Tätowierstudio im Juni 2019 aber noch gar keine Bodenplatten, sondern einen Holzboden (pag.