Allerdings räumte sie auch ein, sie könne dies nicht mit Fotos oder Dokumenten belegen und der Beschuldigte habe sie vorgängig informiert, dass er ihre Nummer der Polizei gegeben habe (zum Ganzen pag. 12). Dass diese telefonische Aussage der Schwester dem Beschuldigten – auch wenn er sich von Frühling bis Herbst 2019 teilweise in München aufgehalten haben mag – kein genügendes Alibi verschafft, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung resp. vier Jahre nach dem Vorfall behauptete der Beschuldigte sodann, er habe im Tatzeitpunkt in München Arbeiten für I.________ ausgeführt resp. diesem beim Umbau seines Tätowierstudios geholfen (vgl. u.a.