Sollte seine DNA ab den Gegenständen, die er zum Malen gebraucht habe, gesichert worden sein, dann sei ihm dies egal. Sollte sie auf der Zivilklägerin gefunden worden sein, dann sei er schuldig (zum Ganzen pag. 53 Z. 126 f.). Diese nicht von Mitgefühl zeugenden, unlogischen Antworten und Aussagen stellen Schutzbehauptungen dar und sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschuldigten. Nicht überzeugend sind schliesslich auch seine Aussagen zum vermeintlichen Alibi: So mutet zunächst seltsam an, dass der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme seine Schwester und seinen Schwager als mögliches Alibi nannte (vgl. pag.