Der Grund für die zahlreichen Ungereimtheiten ist entgegen der Ansicht der Verteidigung mithin nicht der Zeitablauf, sondern der Umstand, dass der Beschuldigte etwas erzählte, das so nie stattfand. Weiter fällt bei der Analyse seiner Aussagen auf, dass er teilweise sehr spezielle, nicht nachvollziehbare und ausweichende Aussagen machte. So erklärte er in der ersten Einvernahme beispielsweise, er kenne den Sohn der Zivilklägerin seit 30 Jahren (pag. 46 Z. 50) und sie hätten nach wie vor ein gutes Verhältnis (pag. 47 Z. 69).