ferner pag. 795 Z. 37 ff.). Insgesamt äusserte sich der Beschuldigte mithin mehrfach widersprüchlich. Da er erstmals fast zwei Jahre nach dem Vorfall befragt wurde, sind Erinnerungslücken verständlich und ist nachvollziehbar, dass er nicht gleich detailliert aussagen konnte wie eine Person, die unmittelbar nach einem Ereignis befragt wurde resp. wird. Auffallend ist indes, dass der Beschuldigte gerade nicht Erinnerungslücken einräumte und anschliessend versuchte, gewisse Umstände herzuleiten, wie es andere Personen tun würden, die erstmals nach so langer Zeit befragt würden.