790 Z. 39 f.). Im Übrigen widersprach er sich insbesondere in Bezug auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er von I.________ Dokumente erhalten habe, die seine vermeintliche Anwesenheit in dessen Tätowierstudio im Tatzeitpunkt belegen sollten. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er diesbezüglich, er habe I.________ gefragt, wann sie die Umbauarbeiten gemacht hätten, worauf dieser im Computer nachgeschaut und ihm dann «den Plan» geschickt habe (pag. 372 Z. 15 ff.). In der Berufungsverhandlung gab er demgegenüber an, I.________ habe ihn auf den Umbau aufmerksam gemacht, als er diesem von seinen Problemen in der Schweiz erzählt habe (pag. 796 Z. 5 ff.; ferner pag.